Sicher gehostet in der Bundesrepublik Deutschland

KFZ jetzt abmelden →
KFZ Kennzeichen online bestellen

Behördenkennzeichen

19 Unterscheidungszeichen, die zu keinem Landkreis gehören, sondern zu einer Behörde. Rechtsgrundlage ist Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Behördenkennzeichen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 6 FZV in Verbindung mit Anlage 2 FZV besondere Unterscheidungszeichen, die nicht einem Zulassungsbezirk (Landkreis, kreisfreie Stadt) zugeordnet sind, sondern einem festgelegten Kreis von Bundes- und Landesorganen sowie einigen weiteren privilegierten Stellen: Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundesministerien, Bundesfinanzverwaltung, Bundeskriminalamt, Bundesverfassungsgericht, Bundespolizei, die Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, das Technische Hilfswerk, die Bundeswehr, in Deutschland stationierte NATO-Hauptquartiere, die Landesregierungen und Landtage (teils mit Landespolizei) sowie das diplomatische und konsularische Corps. Anders als ein normales Kennzeichen ist ein Behördenkennzeichen nicht an einen Wohnsitz oder Firmensitz des Halters gebunden, sondern an die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu genau dieser Behörde. Zuständig für die Zulassung ist deshalb auch nicht die örtliche Kfz-Zulassungsstelle, sondern eine zentrale, der jeweiligen Behörde fest zugeordnete Stelle — etwa das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern in Bonn für Bundespolizei und THW, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für BW oder das Zentrum Kraftfahrwesen der Bundeswehr in Mönchengladbach-Rheindahlen für Y und X. Private Personen können ein Behördenkennzeichen nicht beantragen und schon gar nicht als Wunschkennzeichen bestellen, weil der Kreis der möglichen Halter von vornherein auf die genannte Behörde beschränkt ist. Bei den meisten Behördenkennzeichen codiert die auf den Buchstaben folgende Zahl zusätzlich Ressort oder Fahrzeugtyp (zum Beispiel BD 8 für den Zoll oder BP 50 bis 54 für gepanzerte Fahrzeuge der Bundespolizei) — ein internes Ordnungsprinzip, das es bei der freien Nummernvergabe normaler Kennzeichen nicht gibt.

Kein Behördenkennzeichen ist bestellbar. Wer das Zeichen führen darf, ergibt sich nicht aus dem Wohnort, sondern aus der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu genau dieser Behörde. Ein Wunschkennzeichen mit einem dieser Kürzel gibt es nicht — weder bei uns noch bei irgendeiner Zulassungsstelle.

Bund

Sechs Unterscheidungszeichen für Dienstfahrzeuge des Bundes. Zugeteilt werden sie nicht von der örtlichen Zulassungsstelle, sondern von zentralen Stellen — für Bundespolizei und THW etwa vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern in Bonn.

Länder

Dreizehn Länder führen ein eigenes Zeichen für Landesregierung und Landtag, acht davon auch für die Landespolizei. Berlin, Bremen und Hamburg haben keins: dort dienen B, HB und HH zugleich als gewöhnliches Ortskürzel und als Landeskennzeichen.

International

Fahrzeuge der internationalen militärischen Hauptquartiere, die aufgrund des Nordatlantikvertrags ihren Standort in Deutschland haben.

Abgrenzung zu Saison-, Wechsel- und Kurzzeitkennzeichen

Saisonkennzeichen (mit begrenztem Gültigkeitszeitraum im Jahr), Wechselkennzeichen (ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge desselben Halters), Kurzzeitkennzeichen (weißes Schild mit rotem Rand, maximal fünf Tage gültig) und Ausfuhrkennzeichen (rotes Schild, befristete Zulassung zur Ausfuhr ins Ausland) sind sämtlich Varianten des gewöhnlichen, an einen Zulassungsbezirk gebundenen Kennzeichensystems für private und gewerbliche Halter. Sie unterscheiden sich von Behördenkennzeichen grundsätzlich: Behördenkennzeichen codieren nicht Fahrzeugzweck oder Gültigkeitsdauer, sondern die Halterschaft durch eine bestimmte privilegierte Institution, und sie sind an keinen gewöhnlichen Zulassungsbezirk gebunden. Auch Oldtimerkennzeichen (das H-Kennzeichen) laufen technisch über das normale Unterscheidungszeichen eines Zulassungsbezirks und ändern nichts an dieser Unterscheidung; auch Behördenfahrzeuge können — mit demselben Behördenkennzeichen plus H-Zusatz — als Oldtimer zugelassen werden, wenn sie 30 Jahre alt sind. Wichtig für die Praxis: Anbieter, die 'Wunschkennzeichen' mit Behördenkürzeln wie BP zur Bestellung durch Privatpersonen anbieten, vermischen unzulässig das reguläre Bestellsystem für Wunschkennzeichen (gebührenpflichtige Reservierung bei der örtlichen Zulassungsstelle, offen für jeden Halter im jeweiligen Zulassungsbezirk) mit dem geschlossenen Vergabesystem der Behördenkennzeichen, das für die Allgemeinheit nicht zugänglich ist.

Was diese Übersicht nicht enthält

Anlage 2 FZV kennt über die 19 Kürzel hinaus weitere Sonderfälle. Sie stehen hier nicht als eigene Seiten, weil sie entweder keine eigenen Unterscheidungszeichen sind oder nicht mehr vergeben werden.

BG
Früheres Kennzeichen des Bundesgrenzschutzes bzw. der Bundespolizei vor der Umstellung auf BP am 30. April 2006. Laut Anlage 2 FZV (Fassung 2023) ist BG 'noch gültig, wird aber nicht mehr zugeteilt' — ein Restbestand älterer Bundespolizei-Fahrzeuge trägt es noch, Neuzuteilungen erfolgen nicht mehr.
B, HB, HH
Berlin, Bremen und Hamburg sind Stadtstaaten und verwenden für ihre Landesregierung, den Landtag/Senat/die Bürgerschaft dasselbe Unterscheidungszeichen wie für die normale Kfz-Zulassung der Stadt (B, HB, HH) — anders als die anderen 13 Länder, die dafür ein eigenes, meist dreistelliges Kennzeichen haben (z. B. BBL für Brandenburg). Rechtlich stehen B, HB und HH gleichrangig neben den anderen 13 Länderkennzeichen in Anlage 2 Nr. 2 FZV, tauchen auf der Website aber nirgends als Behördenkennzeichen auf, weil B, HB und HH dort ausschließlich als gewöhnliche Ortskürzel geführt werden.
Diplomaten- und Konsularkennzeichen (0, B, BN und Zulassungsbezirks-Kennzeichen mit 9er-Nummer)
Nach Anlage 2 Nr. 3 FZV erhalten diplomatische Vertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen Kennzeichen mit der Ziffer 0 (für das eigentliche diplomatische Personal) oder dem Kürzel B bzw. BN (für sonstiges Botschaftspersonal), gefolgt von einem Ländercode. Berufskonsularische Vertretungen erhalten das Kennzeichen des Zulassungsbezirks am Sitz des Konsulats mit einer meist vierstelligen, mit 9 beginnenden Nummer. Auf der Website fehlt dieser gesamte Bereich vollständig — er ist in der Aufgabenstellung als 'Zollkennzeichen' bezeichnet, tatsächlich handelt es sich aber um Diplomaten- und Konsularkennzeichen; Zollfahrzeuge selbst fahren mit BD 8 bzw. BD 16.
1-1
Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eigener Punkt 4 der Anlage 2 FZV, getrennt von den übrigen BD-Kennzeichen des Bundestages.
0-10 / 0-20 / 0-30 / 0-40
Einstellige Sonderkennzeichen der Spitze des Bundes (0-10 Bundespräsident, 0-20 Bundeskanzler, 0-30 Bundesminister des Auswärtigen, 0-40 Erster Staatssekretär im Auswärtigen Amt). In der Fachliteratur und laut Presseberichten weiterhin gebräuchlich, in der aktuellen Anlage 2 FZV aber nicht mehr als eigener Punkt ausformuliert; die entsprechenden Fahrzeuge sind alternativ auch unter BD 5-1 (Bundespräsident) bzw. BD 6-1 (Bundeskanzler) erfasst.
Bundeswehr-Sonderformen (SU BW, DF, AF, rote 06er/01er-Kennzeichen)
Neben dem regulären Y-Kennzeichen nutzt die Bundeswehr weitere Sonderformen, die auf der Website fehlen würden, falls das Thema vertieft wird: ein getarntes reguläres Kennzeichen 'SU BW …' des Rhein-Sieg-Kreises für Fahrzeuge des Fuhrparkservices, rote Überführungskennzeichen (Ziffernfolge 06 für Erprobungsfahrten, 01 für Leasingfahrzeuge) sowie eigene, im Ausland ausgegebene Kennzeichen für dort stationierte deutsche Soldaten (DF in Frankreich, früher AF in den Niederlanden). Das THW nutzt ebenfalls rote 06er-Überführungskennzeichen als Variante seines regulären THW-Kennzeichens.

Stand: 2026-08-06. Grundlage ist Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 199). Die Quellen stehen auf der jeweiligen Detailseite. Ortskürzel von Landkreisen und kreisfreien Städten finden Sie unter Kennzeichen.

Wir würden gerne Microsoft Clarity einsetzen, um zu sehen, wie diese Seite benutzt wird. Der Dienst setzt Cookies und zeichnet Ihre Sitzung auf. Ohne Ihre Zustimmung passiert das nicht. Mehr erfahren